WeitbrechtLaw bietet Mediation zwischen zwei oder mehreren Unternehmen entsprechend den nachfolgenden Leitlinien an.
- Individuell aufgesetzter strukturierter Prozess. Jede Mediation ist anders. Deshalb wird jeder Mediationsprozess in Absprache mit den beteiligten Unternehmen individuell strukturiert:
- Welche Dokumente sollen zu Beginn der Mediation ausgetauscht werden?
- Sollen nur die Unternehmensangehörigen teilnehmen oder sollen auch außenstehende Anwälte und/oder Ökonomen teilnehmen?
- Soll ein zweiter Mediator hinzugezogen werden, z.B. ein Ökonom?
- Welche Phasen sollen im Wege einer Videokonferenz ablaufen? Soll es ein reales physisches Treffen geben wie es vor Corona die Regel war?
- Wie ist der zeitliche Ablauf?
- Vertrauliche Einzelgespräche mit jeder Partei. Gegenüber einer einfachen Vergleichsverhandlung eröffnet Mediation die Möglichkeit zu vertraulichen Einzelgesprächen jeder Partei mit dem Mediator:
- Der Inhalt dieser Gespräche wird der anderen Seite nur insoweit offengelegt, als dies vom Unternehmen gewünscht wird.
- Geschützt durch die Vertraulichkeit der Kommunikation können sich die Unternehmen gegenüber dem Mandanten freier äußern.
- Gleichzeitig kann der Mediator jeder Partei die möglichen Schwächen der eigenen und die möglichen Stärken der gegnerischen Position verdeutlichen, ohne dass dies die andere Seite erfährt.
- Abschließender Vermerk über die Angemessenheit der erzielten Einigung. Nach erfolgreicher Einigung erstellt WeitbrechtLaw ein Memorandum über die Mediation: Darin werden Sachverhalt, erzielte Einigung und rechtliche Angemessenheit dieser Einigung dargestellt. Auf diese Weise erhält jede Partei die Sicherheit, dass die gefundene Einigung den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 93 Abs. 1 AktG).
- Unverbindlicher Schlichterspruch. Falls keine Einigung erzielt wird, können die Parteien den Mediator um einen unverbindlichen, jedoch sorgfältig begründeten Schlichterspruch bitten.
- Kosten. Das Honorar für den Mediator orientiert sich an der Vergütung eines Beisitzers in einem Dreierschiedsgericht nach den Regeln der DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit). In allen Fällen wird von vornherein ein Festhonorar vereinbart.