Für kartell­recht­liche Schadens­ersatz­ansprüche eignet sich die Mediation in besonderer Weise.

Über­sicht­licher Streit­stoff. Der Streit­stoff ist -- jedenfalls verglichen mit Streitig­keiten aus einem Anlagen­bauvertrag -- relativ überschaubar:

  • Auf welche Produkte hat sich das Kartell bezogen und wie hoch sind die ent­sprechenden Umsätze?
  • Wie hoch ist eine mögliche kartell­bedingte overcharge anzusetzen?
  • Wie soll mit einer möglichen Schadens­weiter­leitung umgegangen werden? (Der sogenannte Mengen­schaden, der aus der Schadens­weiter­leitung in Form einer Preis­erhöhung des Abnehmers resul­tiert, bleibt in der Praxis meist unberück­sichtigt.)

Win-Win Situation. Eine Media­tion liegt in jedem Fall im Unter­nehmens­inte­resse:

  • Die im Falle einer gericht­lichen Austra­gung in letzter Instanz zuge­sprochene Schadens­ersatz­summe bleibt zwar unbe­kannt. Dem stehen jedoch große Vorteile gegen­über.
  • Die jahre­lange Un­sicher­heit, wie dieser Betrag aussehen kann, wird durch die Mediation besei­tigt, indem sich beide Parteien im Wege der Selbst­bestim­mung auf einen von beiden Seiten als ange­messen ange­sehenen Betrag einigen.
  • Die hohen internen und externen Kosten, die bei einer gericht­lichen Aus­einander­setzung un­vermeid­lich ent­stehen, werden einge­spart.

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