WeitbrechtLaw bietet Mediation zwischen zwei oder mehreren Unter­nehmen ent­sprechend den nach­folgenden Leit­linien an.

  • Indivi­duell aufgesetzter struktu­rierter Prozess. Jede Mediation ist anders. Deshalb wird jeder Mediations­prozess in Absprache mit den beteiligten Unternehmen indivi­duell struktu­riert:
    • Welche Dokumente sollen zu Beginn der Mediation ausgetauscht werden?
    • Sollen nur die Unternehmens­angehörigen teilnehmen oder sollen auch außenstehende Anwälte und/oder Ökonomen teil­nehmen?
    • Soll ein zweiter Mediator hinzu­gezogen werden, z.B. ein Ökonom?
    • Welche Phasen sollen im Wege einer Video­konferenz ablaufen? Soll es ein reales physisches Treffen geben wie es vor Corona die Regel war?
    • Wie ist der zeitliche Ablauf?
  • Vertrau­liche Einzel­gespräche mit jeder Partei. Gegenüber einer einfachen Vergleichs­verhand­lung eröffnet Mediation die Möglich­keit zu vertrau­lichen Einzel­gesprächen jeder Partei mit dem Mediator:
    • Der Inhalt dieser Gespräche wird der anderen Seite nur insoweit offen­gelegt, als dies vom Unter­nehmen gewünscht wird.
    • Geschützt durch die Vertrau­lichkeit der Kommuni­kation können sich die Unter­nehmen gegenüber dem Mandanten freier äußern.
    • Gleich­zeitig kann der Mediator jeder Partei die möglichen Schwächen der eigenen und die möglichen Stärken der gegner­ischen Position verdeut­lichen, ohne dass dies die andere Seite erfährt.
  • Abschlie­ßender Vermerk über die An­gemessen­heit der erzielten Einigung. Nach erfolg­reicher Einigung erstellt WeitbrechtLaw ein Memorandum über die Mediation: Darin werden Sach­verhalt, erzielte Einigung und rechtliche An­gemessen­heit dieser Einigung dar­gestellt. Auf diese Weise erhält jede Partei die Sicher­heit, dass die gefundene Einigung den gesell­schafts­recht­lichen Anfor­derungen genügt (vgl. Art. 93 Abs. 1 AktG).
  • Unverbind­licher Schlichter­spruch. Falls keine Einigung erzielt wird, können die Parteien den Mediator um einen un­verbind­lichen, jedoch sorg­fältig begrün­deten Schlichter­spruch bitten.
  • Kosten. Das Honorar für den Mediator orientiert sich an der Vergütung eines Beisitzers in einem Dreier­schieds­gericht nach den Regeln der DIS (Deutsche Institution für Schieds­gerichts­barkeit). In allen Fällen wird von vornherein ein Fest­honorar vereinbart.

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