Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche eignet sich die Mediation in besonderer Weise.
Übersichtlicher Streitstoff. Der Streitstoff ist -- jedenfalls verglichen mit Streitigkeiten aus einem Anlagenbauvertrag -- relativ überschaubar:
- Auf welche Produkte hat sich das Kartell bezogen und wie hoch sind die entsprechenden Umsätze?
- Wie hoch ist eine mögliche kartellbedingte overcharge anzusetzen?
- Wie soll mit einer möglichen Schadensweiterleitung umgegangen werden? (Der sogenannte Mengenschaden, der aus der Schadensweiterleitung in Form einer Preiserhöhung des Abnehmers resultiert, bleibt in der Praxis meist unberücksichtigt.)
Win-Win Situation. Eine Mediation liegt in jedem Fall im Unternehmensinteresse:
- Die im Falle einer gerichtlichen Austragung in letzter Instanz zugesprochene Schadensersatzsumme bleibt zwar unbekannt. Dem stehen jedoch große Vorteile gegenüber.
- Die jahrelange Unsicherheit, wie dieser Betrag aussehen kann, wird durch die Mediation beseitigt, indem sich beide Parteien im Wege der Selbstbestimmung auf einen von beiden Seiten als angemessen angesehenen Betrag einigen.
- Die hohen internen und externen Kosten, die bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unvermeidlich entstehen, werden eingespart.